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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Stände ord>en>tlichen Zu<.>thun Erörthert werde, Inn-
mitlß soll nochmals, weder das gantze Reich Teütscher
Nation, noch einiger Standt deßelben, einiges wegs
zu den Nachträgen oder sonst zu einiger Zahlung
welche nicht ins gemein Verwilligt wirdt, obligirt
sein, sondern es mag denen die Sich diesem friedens-
schluß, entweder gar nicht oder doch nicht gnueg-
samb bequem[m]en, Und an deß Vatterlandts desto lenger
wehrender Kostbahrer Armatur schuldig seindt,
da Sich deren Über Verhoffen einige finden solten,
desto sterckher zugesprochen und die Ersetzung auß
deme so denselben zustehet, Vermög der Reichs
ordtnung gesucht werden.
Kombt man dan einmahl wider zur Lengst gewünschten
beruhigung des Lieben Vatterlandts Teütscher Nation
(dahin man dan Jederzeit eußer<.>st und treülich
Sich zubemühen) und so baldt nur wegen der Sich
widersetzenden darzu zugelangen, So sollen
alle und Jde Eeinquartirungen, Sam[m]el- und
Muster Plätze, Kriegs Steuern, und andere
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